Im „Verkehrsblatt“ 15-2019, dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), wurde am 15. August 2019 eine neue Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern veröffentlicht. Diese besagt, dass wer eine andere Reifengröße fahren möchte, als in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, dies in Zukunft prüfen und eintragen lassen muss.
Mehr Aufwand ohne Nutzen
Bisher war die Nutzung einer anderen Reifengröße in vielen Fällen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweiligen Reifenherstellers möglich. Diese Möglichkeit entfällt zukünftig. Wird dann eine nicht eingetragene Reifengröße verwendet, könnte damit im konkreten Einzelfall die Betriebserlaubnis eines Kraftrades erloschen sein. Eine Begutachtung seitens einer technischen Prüfstelle wird deswegen nach der neuen Vorgabe des Verkehrsministeriums zukünftig zwingend erforderlich. Für diese strengeren Regeln gibt es eine Übergangsphase. Die neue Regelung gilt zunächst für Reifen, die nach dem 31.12.2019 produziert werden. Reifen, die bis zu diesem Stichtag hergestellt wurden, dürfen vorerst auch weiterhin nach der alten Regelung (mit Unbedenklichkeitsbescheinigung) genutzt werden. Trotzdem kann es bei der nächsten Hauptuntersuchung zu Problemen kommen, da das Fahrzeug im Sinne der StVZO nicht völlig regelkonform ist. Ab dem 01.01.2025 gilt die neue Regelung dann für alle Reifen, auch ältere Reifen sind dann nicht mehr einsetzbar.
Der BVDM hält diese neue Regelung für unnötig im Sinne der Verkehrssicherheit und fordert die Beibehaltung der aktuellen Regelungen.
Der Kritik der Verbände IVM, WDK und BRV schließen wir uns an. Der derzeitige Aufwand, den Reifenhersteller betreiben, um die Sicherheit verschiedener Rad-/Reifenkombinationen sicherzustellen, trägt seit vielen Jahrzehnten zur Verkehrssicherheit bei. Als Verbraucherschutzorganisation ist es uns besonders wichtig zu betonen, das eine Änderung der bestehenden Regelung keineswegs mit einer Verringerung des Aufwands für die Hersteller einher ginge und damit die Kosten für die zusätzliche Eintragung nur weiter zu Lasten bei Fahrzeughalter gehen würden.
Link zu „Bike und Business“ zur Info
Es gibt eine Vielzahl von eingetragenen Reifengrößen, besonders bei älteren Motorrädern, die in diesen Dimensionsbezeichnungen nicht mehr produziert werden. Diese werden, teilweise seit Jahrzehnten, mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Reifendimensionen bewegt ohne dass es Sicherheitsprobleme gab. Die neue Regelung verursacht für die Nutzer dieser Fahrzeuge unnötige und nicht gerechtfertigte Kosten ohne eine Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Weitere Links zur Info:
Verkehrsblatt – kostenpflichtig
So kann man auch ältere Motorräder loswerden. Wenn die Reifendimensionen nicht mehr produziert werden. Und trotzdem hole ich mir kein Elektromotorrad(so wie gerne gewünscht)🤘🤘
Da steckt eine andere Idee dahinter, Bürger triezen und alles verteuern. Nach meiner Kfz Zulassungsstelle (Life Ausspruch), „scho wieder a Moped, die gehören alle verboten“, wollen sie uns nur loswerden, zu gefährlich und für nichts nutze.
Andere Regelungen bringt unser Verkehrsminister nicht hin( Autobahngebüren) und gibt viel Geld aus darum sollen wir Privaten auch Euros rausschmeißen was nichts bringt
Ich habe den Artikel zufällig gefunden und bin sehr glücklich darüber 🙂 es hat mir sehr geholfen, also vielen Dank.
Die Sache ist schlimmer als hier dargestellt. Die sinnlosen TÜV Kosten entstehen nicht nur bei anderer Reifengröße. Der Entfall der Reifenbindung gilt nur für neuere Motorräder mit EU-Betriebserlaubnis (ab ca. 2003). Bei den alten Modellen mit nationaler Betriebserlaubnis bleibt die Reifenbindung bestehen, gleichzeitig reicht eine Reifenfreigabe aber nicht mehr aus. Da die alten Reifen nicht mehr lieferbar sind in künftig für jeden neuen Reifentyp eine Abnahme beim TÜV erforderlich.
Probleme entstehen auch bei neuen Reiseenduros. Hier werden oft Grobstoller gefahren die zwar die gleiche Größe haben aber in Diagonalbauweise und/oder mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex als in der Zulassung gefertigt werden. Bislang reicht hier die Reifenfreigabe des Reifenherstellers in Zukunft ist ein Besuch bei TÜV und Zulassung erforderlich. Beispiel Heidenau K60 Scout auf der GS.
Das ganze ist eine reine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Prüforganisationen.
Der BVDM möchte das Thema intensiver Aufgreifen. Daher suche ich Beispiele auf die diese Neuregelung zutrifft.
Auf einem (älteren) Motorrad wird ein Reifen mit Freigabe des Reifenherstellers gefahren, der in der Größenbezeichnung abweicht von den in den Papieren eingetragenen Reifengrößen. Dabei ist es unerheblich ob die Reifendimension leicht abweicht oder nur die Reifenbezeichnung geändert wurde 1998 mit Einführung der ECE R 75.
Wichtig ist, es muss eine Freigabe des Reifenherstellers für diesen Reifen auf dem genutzten Motorrad vorliegen.
Der Motorradhersteller ist dabei egal.
Nicht gesucht sind Beispiele für eine Reifenfabrikatsbindung. Das bedeutet es werden Reifen genutzt in der gleichen Dimension wie in den Papieren eingetragen, aber von einem anderen Hersteller als in den Papieren vorgegeben.
Super wäre es auch entsprechende Belege (Fahrzeugschein mit Reifengröße und Kopie der Herstellerfreigabe) als pdf oder jpg Datei zu erhalten.
Alle persönlichen Daten (Name, Adresse), Kennzeichen und auch die letzten Stellen der Fahrzeugident.Nr. dürfen dabei gerne geschwärzt oder unkenntlich gemacht sein.
Beispiele, gerne mit persönlichen Erläuterungen, an den zweiten Vorsitzenden des BVDM per Mail an olaf(punkt)biethan(ät)bvdm(punkt)de
Siehe auch: https://bvdm.de/kontakt.php
Warum geht der BVDM diesen Weg, Einzelfälle zu dokumentieren?
Diese Forderungen müssen sein:
– Gleichwertige metrische Größen zu den eingetragenen zölligen Größen dürfen ohne Weiteres montiert werden.
– Wurde eine Reifengröße von einem Sachverständigen abgenommen und wurde in die KFZ-Papiere eingetragen, gilt diese Größe automatisch auf allen baugleichen Fahrzeugen als genehmigt und darf ohne Weiteres montiert werden. Eine entsprechende Liste wird öffentlich einsehbar beim KBA geführt.
– die bisherigen Freigaben der Reifenhersteller bleiben gültig
– die Herstellerbindung in den Fahrzeugpapieren entfällt.
Warum geht man das Thema nicht stringenter an? Ist noch niemand auf die Idee gekommen zu hinterfragen, ob das neue Vorgehen überhaupt im Einklang mit der StVZO ist? Ist es den rechtens, dass einerseits ein Reifen des Produktionsjahr 2019 und UBB keine Strassenverkehrsgefährdung darstellt, während beim gleichen Reifen vom 01.01.2020 00:01 Uhr trotz UBB o. Hersteller nach StVZO 19.2 Satz 2 eine Gefährdung zu erwarten ist. Das ist Humbug oder besser willkürlich und unverhältnismässig. Auch die dann oft nach geschobene Argumentation, dass dann 19.3 der StVZO greift sehe ich als nicht zutreffend, weil mit der fehlenden Vorausetzung aus 19 2 die Begründung dür 19.3 fehlt. Man möge dazu auch mal die Begründung der Änderung des 19.2 aus dem Jahre 1993 prüfen. Die Änderung erfolgte damals weil man erkannt hat, dass das erlöschen der BE an einer konkreten Gefährdung gebunden sein muss und nicht von der blosen Änderung von Beschaffenheitsvorschriften. Das wird in der heutigen Regelung anscheinend vollkommen unter den Teppich gekehrt. Wo sind nur die gewieften Juristen in den Verbänden geblieben?
Genau das ist einer der Ansatzpunkte, an denen man ansetzen müsste. Nach meinen Recherchen Stimme ich Ihnen dabei voll überein!
Ist aus dem Hause Scheuer schon jemals etwas Sinnvolles bekannt geworden?
Ein Thema, bei dem man sich richtig aufregen kann….
Ich kann einfach nicht verstehen, warum nicht öfter bei bloßer Vernunft bleiben kann.
Einfach unnötig.
Der Beitrag aber ist Spitze 😀
Zitat: “ Ab dem 01.01.2025 gilt die neue Regelung dann für alle Reifen, auch ältere Reifen sind dann nicht mehr einsetzbar. “
Alleine an diesem Satz sieht man doch schon wie schwachsinnig diese ganze Regelung ist.
Wer lässt sich auch schon 6 Jahre alte Reifen aufs Moped ziehen?
Kann man machen aber …..
Aber es sind ja auch nicht nur die div. Prüforganisationen die sich jetzt die Taschen vollstopfen können,
die Einnahmen müssen ja von diesen auch versteuert werden.
Moin zusammen , vielleicht gibt es ja auch schon einige Biker , welche die gleichen Erfahrungen wie ich gemacht haben , nämlich das diese Praxis des NICHT anerkennens von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei den Hauptuntersuchungen schon längst praktiziert wird , auch ohne Gesetzesvorlage.
Konkretes Beispiel bei mir Triumph T595 Daytona Bj. 98
Offizielle Größe Hinterreifen laut Fahrzeugpapiere : 190/50 ZR17 (73W) oder 200/50 ZR17 (Nur Michelin TX25)
Alternativ können aber auch mit eben einer Unbedenklichkeitsbescheinigung Hinterreifen der Größe 180/70 ZR17 gefahren werden . Einen Reifen dieser Dimension wollte ich mir zusammen mit dem passenden Vorderreifen zur diesjährigen , fälligen HU beim Händler aufziehen lassen .
Der Händler hat mir dringend davon abgeraten mit eben der Begründung , die Prüfer würden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Reifenhersteller bei solchen abweichenden Reifengrößen in den allermeisten Fällen NICHT mehr anerkennen und die Plakette verweigern .
Händler war Heller und Soltau , St. Michaelisdonn , Schleswig Holstein .
Von daher scheint diese Geschichte schon praktiziert zu werden .
Auch Prüfer müssen sich an geltendes Recht halten. Wenn eine Freigabe des Reifenherstellers vorliegt und der abweichende Hinterradreifen VOR 2020 produziert wurde (siehe einvulkanisierte DOT Nr.) muss er ihn anerkennen. Auch wenn das vielleicht viel Diskussion bedeutet.
Hi , da die Reifen egal in welcher Größe frisch bestellt wurden vom Händler , denke ich mal er ging bei Bestellzeitpunkt 07/2020 von 2020 produzierten Reifen aus .
Konkret ging es um Pirelli Angel GT , für die für mein Motorrad eben sowohl der 190er verkauft wird als auch mit Unbedenklichkeitsbescheinigung der 180er jeweils mit dem 120/70ZR17 als Vorderreifen in Kombination .
Ich kann den Gesetzgeber aber ein Stück weit verstehen , wenn er trotz Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Reifenherstellers auf einer Tüv Abnahme mit Fahrversuch besteht . Ich habe selbst jahrelang Fahrwerkstuning an älteren japanischen Motorrädern praktiziert und durchaus mitbekommen , dass es nicht unbedingt gesagt sein muß , dass bei einer Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Reifenherstellers zwangsweise Fahrversuche mit den betreffenden Maschinen stattgefunden haben müssen . Die Bescheinigung wird zumindest teilweise auf theoretischen Annahmen hin erstellt .
Beispiel Mitte der 80er Jahre , Suzuki GSXR 750 der ersten Baureihen , original verbaut ein 150/80 V18 Hinterreifen , Metzler erteilte damals eine Bescheinigung für den ME1 in 170/60 ZR18 , bedachte dabei aber nicht , dass die Felge der GSXR für diesen Reifen zu schmal war und dadurch das Kurvenverhalten in starker Schräglage ziemlich unberechenbar wurde .
Die Bescheinigung hätte nicht erteilt werden dürfen .
Das sind Einzelfälle, die man (wenn man wollte) auch gesetzlich anders regeln kann. Hier könnte der Gesetzgeber dann bei den Reifenherstellern und deren bisherigem Verfahren zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ansetzen. Aber aus Einzelfällen abzuleiten, dass das gesamte Verfahren zu Ungunsten von uns Motorradfahrern geändert werden muss, ist unsinnig. Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Du willst im Ernst behaupten, dass dieser Fall vor fats vierzig Jahren mit dem heutigen Stand vergleichbar ist? Und dass der TÜV Prüfer bei der Runde auf dem Hof besser entscheiden kann als ein intensiver Test durch den Reifenhersteller? Oder schruppt Dein Prüfer auf einer von Dir gemieteten und bezahlten Rennstrecke zehn Sätze Reifen auf Deine Kosten runter? Aha.
TÜV mit Fahrversuch? Das wird nicht passieren. Der Reifenhersteller machte das bisher. Wenn. Der TÜV wird das auch in Zukunft nicht machen. . .
Getan hat sich mittlerweile immer noch nichts. Traurig
Gibt es irgendwelche neuen Infos zu dem Thema???
Leider nein. Auch die Industrie scheint kein Interesse an Motorradfahrern zu haben, die ältere Motorräder haben.
Es bleibt bei Erleichterungen was die Fabrikatsbindung für Motorräder ab ca. 2000 angeht.
In einer anderen Reifensache gibt es aber was positives. Seit Juli 2021 dürfen M&S Reifen (Stollenreifen) mit einem geringeren Geschwindigkeitsindex wieder auf schnelleren Enduro verwendet werden.
https://www.mopedreifen.de/News/MS-Beschr%C3%A4nkung-bei-Motorradreifen-Absenkung-V-Max-wieder-zul%C3%A4ssig!.html?id=59
Von unserem Staat und seinen Behörden erwarte ich ja schon seit Jahrzehnten keine vernünftigen hilfreichen Entscheidungen mehr, da passt dieser neue Schwachsinn ja genau hinein.
Als Besitzer einer ZZr 1100 C bin ich aber auch entäuscht vom verhalten Kawasakis, die sich nicht in der Lage sehen den an der D Version verbauten 180er reifen ,mittlerweile günstiger zu kriegen als der 170er der C weil den irgendwie alle haben,für die C wie bisher auch zu legalisieren, die alte Unbedenklichkeitserklärung war ja technisch begründbar, jetzt auf einmal nicht mehr.
Mein angespartes Geld für die Zweitmaschine geht demzufolge nicht ans Haus Kawasaki.
Nur nebenbei,es ist eine komplette HU erforderlich für die Eintragung von Bremsleitungen, einschliesslich Abgastest.Selbst der TÜV Ingenieur hat das als Schwachsinn bezeichnet.
Jetzt Mai 2022, hat man sich anscheinend weitestgehend mit der bestehenden Regelung abgefunden. – Etwas, was für mich noch nicht gilt. Nach einigen Gesprächen mit Juristen (ADAC) , auf Motorräder spezialisierte Polizeidiensstellen und vom Thema betroffene Behörden (z.B. Zulassungsstellen) herrscht dazu folgende Meinung: Ein erlöschen der Betriebserlaubnis ist allein a.G. des Produktionsdatums des Reifen nicht begründbar. Im Landkreis München wurde deshalb bis dato auch noch nicht eine BE als erloschen erklärt. Dies und die Aussage der gesprochenen Motorradprüfgruppe der Polizei (…das ignorieren wir bei vorliegender UBB…) spricht Bände. Ich habe deshalb noch eine aktuelle Anfrage beim Verkehrsministerium laufen und werde im übrigen beim nächsten Tüv-Termin mit Reifen BJ ab 2020 und alter UBB bei der Verweigerung der Plakette bzw. dem alternativen Angebot eines diesbezüglichen Einzelgutachen zum Reifen den jeweilgen Prüfer wegen Nötigung vor Gericht ziehen.
Es ist ja gut das im Landkreis München noch keine BE wegen fehlender Reifeneintragung erloschen ist. Aber wissen das auch die Unfallgutachter wenn es hart auf hart kommt ?
Moin,
so allmählich holt uns alle Alt-Krad-Fahrer das Reifen-Thema ein. Mein Sachstand ist. dass Kawa und auch Honda per Einzelanfrage eine generelle Umklassifizierung der Zoll-Grössen in Metrische Grössen vornehmen. Immerhin. Yamaha tut sich da angeblich „schwer“; von Suzuki und den Europäern habe ich noch nichts gelesen.
Ich selbst fahre XS1100 und wir haben seit Mai bei Austragungen und HU´s quasi wöchentlich neue Erfahrungen mit den Prüfinstanzen TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS.
Am schlimmsten verhält sich offensichtlich der TÜV-Rheinland, der auch massiv hinter diesem Bullshit stehen soll! Ich sehe darin eine reine Gelddruckmaschine (bei der XS meines Sohnes letzte Woche Battlax-Eintragung 105€, dazu nochmal 11€ Zulassungsstelle).
Komischerweise dürfen Bikes mit EU-Zulassung dann ales fahren, was an eingetragender Grösse möglich ist, sogar als Mischbereifung! Ist dann ja auch sicherer, so mit 200PS rumzudüsen…
An der XS1100 gibt es entsprechende Gutachten seit 1982, zwar mit Reifenbindung, aber eben mit den aktuellen metrischen Grössen.
Muss man diesen Behördenirrsinn jetzt verstehen? Als wenn wir keine anderen Probleme in GER hätten.
Ich habe eher Angst, dass mir mal ein Reifen auf einer unserer Qualitätsstrassen in einem Schlagloch platzt, als dass mir der Pneu einfach so kaputt geht!
Gerne würde ich (und andere in meinem Dunstkreis) an einer Aktion gegen diesen Irrsinn mitmachen, sicher kann sowas dann auch „Gericht“ bedeuten.
Sorry, das musste mal raus…
Und der Witz in Tüten ist das die Motorradhersteller für die diversen aktuellen 200PS Geschosse sogar Reifen in SONDERSPEZIFIKATIONEN als Erstausrüstung verwenden damit man sich nicht auf den Pinsel legt. Aber dank EU-Zulassung darf man dann nach dem Original-Reifensatz jeden Mist montieren lassen.
Mahlzeit. Ich weiß ja nicht wieviele Petitionen es zu dem Thema schon gab, aber bei Openpetition steht eine Petition mit über 12000 Unterschriften zur Übergabe aus….schon seit 4 Jahren ! Bei change.org gibt es ein relativ frische.
Diesem bürokratische Irrsinn muß man doch entgegen treten können!
Besteht denn nicht die Möglichkeit einer Klage?
Habe mittlerweile 15 Prüfer angefragt bezüglich einer Austragung der Reifenbindung. Keiner traut sich ran aber jeder von ihnen schüttelt den Kopf über diese völlig überflüssige Regelung!
Der TÜV in Bischofsheim Trägt die Reifenbindungen aus.
Der TÜV in Bischofsheim Trägt die Reifenbindungen aus.