Wir haben wieder einmal reagiert. Auch wenn es dieses Mal nicht um Motorradfahrer alleine geht.
Aber fast jeder Motorradfahrer besitzt auch ein Auto und nutzt es.
In unseren Facebook Beiträgen wurde erklärt, dass man eine Schutzmaske als Fahrer nicht während der Fahrt tragen darf.
Wie so oft, scheint dies nur halb richtig zu sein.
In § 23 der Straßenverkehrsordnung im Absatz 4:
(4) 1 Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. 2 Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
Eingeschränkt wird dies durch §21a Absatz 2 wie folgt:
(2) 1 Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. 2 Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Daraufhin haben wir das Bundesinnenministerium angeschrieben. Von dort erhielten wir eine kurze und aussagekräftige Info!
Sehr geehrter Herr Wilczynski,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte wenden sich in dieser Angelegenheit an die jeweiligen Landesbehörden.
Hier wird scheinbar wieder ein Flickenteppich im Rahmen des Föderalismus eingeführt. Aus meiner Sicht ist die StVo eine bundeseinheitliche Verordnung. Aber scheinbar kann jedes Bundesland anders damit umgehen.
Es gibt einen bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (Stand 2017) darin steht:
Sie hatten beim Führen des Kraftfahrzeuges das Gesicht verdeckt oder verhüllt.1)§ 23 Abs. 4, § 49 StVO, § 24 StVG; 247a BKat 60,00 €
Nun haben wir die einzelnen Ministerien angeschrieben und werden hier so schnell als möglich die Antworten der einzelnen Bundesländer präsentieren.
Schaut öfters rein, wir fahren laufend Updates.
Antwort Bayern 23.04.2020 19.00 Uhr
Sehr geehrter Herr Wilczynski,
nach § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung darf ein Kraftfahrzeugführer unabhängig davon, ob er ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein anderes Fahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit insbesondere bei der automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzer-Foto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das „Verhüllungsverbot“ gilt nur für den Fahrer, nicht aber für weitere Fahrzeuginsassen.
In der aktuellen Coronalage geht hier der Gesundheitsschutz ganz klar vor. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes ist erlaubt. Er verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies ist in der Regel ausreichend, um die Fahrer-Identität feststellen zu können. Über das Kennzeichen kann die Polizei immer auch den Halter ausfindig machen. Falls der Fahrer widererwarten nicht ermittelt werden kann, droht dem Halter beispielweise eine aufwändige Fahrtenbuchauflage.
Klar ist aber auch, dass man als Fahrer nicht „vollvermummt“ im Auto unterwegs sein darf, um gar nicht mehr erkennbar zu sein. Da wird die Polizei einschreiten. Ebenfalls wichtig: Durch das Tragen einer Schutzmaske darf die Sicht nicht beeinträchtigt werden, etwa weil diese zu groß ist oder wenn z.B. durch die Art der Trageweise bei Brillenträgern die Brillengläser beschlagen.
Also: Maske zum Infektionsschutz ja, zum Schutz vor Radarfallen nein. Die Schutzmaske ist kein Freibrief für Raser!
Antwort Rheinland-Pfalz 23.04.2020 22.00 Uhr
Sehr geehrter Herr Wilczynski,
auch bei dieser Anfrage kann ich Ihnen zumindest für Rheinland-Pfalz weiterhelfen:
Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt grundsätzlich auch während der Corona-Pandemie. Wenn der Mund-Nasenschutz lediglich die Mund- und Nasenpartie verdeckt und Augen und Stirn noch erkennbar sind, sodass der Fahrer identifiziert werden kann, liegt kein Verstoß vor. Da es aber eine Vielzahl unterschiedlicher individuell und industriell gefertigter Masken gibt, die unterschiedlich große Teile des Gesichtes verdecken, ist im konkreten Fall eine Bewertung des Einzelfalls durch den kontrollierenden Beamten erforderlich.
Von einem Verstoß ist in solchen Fällen auszugehen, in denen sich aus den Gesamtumständen der Verdacht ergibt, dass ein Fahrer seine Identifizierung absichtlich verhindern bzw. erschweren will.
Im Bus- und Taxigewerbe gilt zudem, dass die Identifizierung von Fahrern über interne Dokumentationen oder Fahrtenbücher gewährleistet ist. Das Identifizieren wird also nicht verhindert und ist daher nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich darf nur eine nicht im Haushalt lebende Person mitgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß § 4 Abs. 3 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ausgenommene berufliche Fahrgemeinschaft.
Antwort Sachsen 24.04.2020 10.45 Uhr
Sehr geehrter Herr Wilczynski,
vielen Dank für Ihre Mail, die zuständigkeitshalber an die Stabsstelle Kommunikation der Polizei Sachsen in der Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Landespolizeipräsidium – im Sächsischen Staatsministerium des Innern weitergeleitet wurde.
Ihre Anfrage, wie es sich zur Rechtslage „Mund-Nasenschutz beim Führen eines Kraftfahrzeuges“ verhält, möchten wir folgendermaßen beantworten:
Nach Einschätzung des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Bus- oder Taxifahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 nicht vom Verbot des § 23 Absatz 4 StVO erfasst.
Laut Sächsisches Staatsministerium des Innern ist diese Auffassung auf alle Kraftfahrzeugführer übertragbar. Gleichwohl bedarf es bei Verkehrskontrollen einer Einzelfallprüfung, sodass z.B. beim zusätzlichen Tragen einer Sonnenbrille mit der Absicht der Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung ein Verstoß nach § 23 Absatz 4 StVO angenommen werden kann.
In dieser außergewöhnlichen Zeit wünsche ich Ihnen alles Gute.
Antwort Sachsen-Anhalt 24.04.2020 10.53 Uhr
Sehr geehrter Herr Wilczynski,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Wie sieht jetzt die Sachlage beim Führen eines Pkw aus? Wird ein Fahrzeugführer dafür belangt, wenn er in seinem Pkw mit einer Schutzmaske fährt, oder wird dies ob der aktuellen Situation geduldet.
Ein Mund- und Nasenschutz darf im Auto getragen werden. Zwar verdeckt dieser Mund- und Nasen-Partie, allerdings bleiben die Augen des Autofahrers weiterhin erkennbar. Das genügt in der Regel, um eine spätere Identifizierung zu gewährleisten.
Die Maske soll zum Schutz vor Infektionen – aber nicht zum Schutz vor Geschwindigkeitskontrollen – getragen werden. Zudem darf durch die Maskierung weder die Sicht noch die Erkennbarkeit des Fahrers, z. B. durch eine Vollvermummung, eingeschränkt werden. Das war auch in Zeiten vor der Corona-Lage nicht erlaubt. Letztlich wird es daher immer auf den Einzelfall ankommen, der von der Polizei mit dem gebotenen Augenmaß betrachtet wird. Denn noch immer steht die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger an oberster Stelle.
Antwort Hansestadt Bremen 24.04.2020 15.10 Uhr
Sehr geehrter Herr Wilczysnki,
gemäß § 23 Abs. 4 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Ziel dieser Vorschrift ist die Feststellbarkeit der Identität der Kfz-Führerinnen und –Führer bei automatisierten Verkehrskontrollen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können.
Nach unserer Rechtsauffassung dürfen Kfz-Führerinnen und –Führer, die berufsbedingt mit mehreren Fahrzeuginsassen unterwegs sein müssen, zu Zeiten der Covid-19-Pandemie eine Mundschutzmaske tragen, insbesondere weil ab 27. April 2020 eine Pflicht auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften zunächst gilt.
Zu diesen Berufsgruppen zählen z.B. Busfahrer, Straßenbahnfahrer, Taxifahrer, Fahrer von Betreuungseinrichtungen u.ä. Weitere Berufsgruppen sind die Fahrer von Feuerwehr, Polizei, Zoll etc., die unter diese grundsätzliche Entscheidung auch fallen würden. Hier ist auch begründbar, gemäß § 35 StVO die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes hiervon zu befreien, da dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Der Grund ist offensichtlich der Schutz vor Infektionen und die Sicherstellung der Einsatzfähigkeit.
Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch das korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein erheblicher Teil des Gesichts verdeckt werden und damit die Identifizierbarkeit von Fahrzeugführerinnen und -führern erschwert wird; gleichwohl bleiben jedoch noch wesentliche Merkmale wie Frisur, Ohren- und Augenpartie sowie die grundlegende Gesichtsform erkennbar. Eine Vergleichbarkeit mit grds. unzulässiger Vollverschleierung besteht insoweit nicht.
Insgesamt betrachtet ist durch die aktuelle Situation aufgrund der anhaltenden Verbreitung des Corona-Virus in vielen Bereichen die angemessene Anwendung des Opportunitätsprinzips angezeigt. Es wird hierbei auch bei festgestellten Verstößen gegen § 23 Absatz 4 StVO verstärkt auf das Ermessen der zuständigen Kontrollbehörden vor Ort ankommen. Auch bei jedem Bürger und bei jeder Bürgerin. Es ist auch zu berücksichtigen, dass im Falle einer durch die Maskierung unmöglichen Identifizierung die Möglichkeit besteht, der Halterin oder dem Halter des Fahrzeugs zukünftig eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen.
Antwort Freie und Hansestadt Hamburg 24.04.2020 15.40 Uhr
Sehr geehrter Herr Wilczynski,
während der Corona-Pandemie ist der Gesundheitsschutz vorrangig. Daher wird das Tragen von Mundschutz während des Autofahrens in Hamburg derzeit vorübergehend geduldet. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit kommt dagegen weiterhin in Betracht, wenn belastbare Indizien darauf hindeuten, dass die Verhüllung von Mund und Nase darauf abzielen, eine Identitätsfeststellung zu verhindern.
Antwort Baden-Würtemberg 24.04.2020 16.51 Uhr
Sehr geehrter Herr Wilczynski,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ganz aktuell gibt es zu diesem Thema einen Erlass des Verkehrsministeriums bzgl. des Tragens eines Mund- und Nasenschutzes gem. §23 Absatz 4 StVO, den Sie gerne zitieren dürfen. Darin wird folgendes festgelegt:
„Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 wird nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen und die Stirn noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass die Augen und Stirn erkennbar sind. Gleichwohl bedarf es bei Verkehrskontrollen einer Prüfung des Einzelfalles. So kann insbesondere bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolgen, ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot angenommen werden. “
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen
Antwort Saarland 24.04.2020 16.52 Uhr
Guten Tag Herr Wilczynski,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass das Verhaltensrecht im Straßenverkehr der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) obliegt. In Beantwortung der in Rede stehenden Presseanfrage wird nachfolgender Antwortentwurf übermittelt, welcher mit dem MWAEV abgestimmt ist.
In Beantwortung Ihrer Fragestellung kann ich Ihnen zunächst mitteilen, dass das für das Verhaltensrecht im Straßenverkehr zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Auffassung vertritt, dass das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 (z.B. durch Busfahrer und Taxifahrer mit Fahrgästen) nicht vom Verbot des § 23 Abs. 4 StVO umfasst ist.
Das BMVI geht davon aus, dass es in diesen Fällen nicht um eine Verhüllungsabsicht geht, sondern um einen eindeutigen Gesundheitsschutz der Fahrzeuginsassen, vorrangig, wenn sich mehrere Personen im Fahrzeug aufhalten. Ungeachtet dessen sieht das BMVI bei Verkehrskontrollen aber grundlegend die Prüfung des Einzelfalles als erforderlich an und ob lässt es dem Ermessen der Kontrollbehörden, den jeweiligen Einzelfall sachgerecht einzuschätzen. Diese Sichtweise wird durch die zuständigen Ministerien im Saarland mitgetragen und von der Polizei des Saarlandes in der Kontroll-Praxis umgesetzt.
Die Frage, ob der Mund- und Nasenschutz im Einzelfall zur Verhinderung einer Übertragung von Viren getragen wird, wird im Rahmen von polizeilichen Verkehrskontrollen anhand der jeweiligen konkreten Umstände zu prüfen sein. Das Opportunitätsprinzip gewährt den kontrollierenden Beamten sowie der für die etwaige Ahndung zuständigen Bußgeldbehörde hierbei die erforderlichen Entscheidungsspielräume.
Antwort Niedersachsen 26.04.2020 14.18 Uhr
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Vielzahl ermöglicht es zurzeit nur eingeschränkt, alle Anfragen umfassend zu beantworten. Auch eine Einzelfallberatung ist zurzeit nicht leistbar. Die Informationen des Landes Niedersachsen zur Mund-Nasen-Bedeckung finden Sie unter dem nachstehenden Link:
Gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen auch in privaten oder gewerblich genutzten Fahrzeugen?
Nein. In privaten oder gewerblich genutzten PKW und LKW gilt keine Pflicht, Mund und Nase zu bedecken. Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1. Das ist in § 9 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich geregelt. Auch wenn es in privaten PKW und LKW keine Pflicht gibt, Mund und Nase zu bedecken, sollte man das aber bitte unbedingt tun, wenn andere Personen, die nicht in der gleichen häuslichen Gemeinschaft leben, mitfahren.
Darf denn auch der Fahrer eines PKW, eines LKW oder eines Busses überhaupt einen Mund-Nasen-Schutz tragen? Wie kann er dann identifiziert werden bei, zum Beispiel bei Geschwindigkeitsüberschreitungen?
Viele Menschen fragen sich, ob denn das freiwillige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Autofahren nicht gegen die Regelung des § 23 Abs. 4 StVO verstoßen würde. Darin ist geregelt, dass, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. In aller Regel aber können Menschen, die ‚nur‘ eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, dennoch erkannt werden – etwa auf einem bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemachten Foto.
Überall dort, wo das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes- ggfs. vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, dürfte in der Regel ohnehin durch Fahrtenbücher oder ähnliche betriebliche Dokumentationen sichergestellt sein, dass die Fahrer bei Verkehrsverstößen auch trotz einer Teilverhüllung des Gesichts ermittelt werden können.
In den Fällen, in denen der Fahrer weder erkennbar, noch durch ausreichende Dokumentation identifizierbar ist, aber dennoch freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich erscheint (Fahrgemeinschaften), sind die Kontrollbehörden in Niedersachsen gebeten, von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abzusehen.
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