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Update 25.05.2021

Nachdem wir uns am Pfingstwochenende mit dem Thema StVG auseinandersetzen konnten, am heutigen Dienstag einige Telefonate mit unserem Anwalt, sowie MdB aus Berlin hatten, geben wir vorsichtige Entwarnung. Ziel dieser Änderung ist es, den §6 StVG lesbarer zu machen.

Hier der Text des aktuellen StVG:

die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, und zwar hierzu unter anderem

a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten,
d)
über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und über Beschränkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,
e)
über das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme von entsprechend ausgewiesenen Parkplätzen sowie von Industrie- und Gewerbegebieten, anzuordnende Verbot, Kraftfahrzeuganhänger und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, regelmäßig zu parken,
f)
über Ortstafeln und Wegweiser,
g)
über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,
h)
über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum Schutz von kulturellen Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
i)
über das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am oder im Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen;
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durch Rechtsverordnung zu regeln.
Hier der neue Text bzw. wo etwas geändert wird.

In Nummer 6 wird § 6 wie folgt geändert: aa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) „ Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1. zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3. zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1. zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2. für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3. für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.“

 

Inhaltlich hat sich nach Auskunft unseres Rechtsbeistands nicht wirklich etwas geändert. Leider ist dieses StVG nun in aller Munde und so mancher Verwaltungschef könnte nun die Möglichkeit wittern, etwas zu unseren Ungunsten auszulegen. Aber auch in diesen Fällen wird der BVDM e.V. die Gerichte bemühen.


 

Am 21.05.2021 erreichte uns die Information, dass es bei der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes auch Punkte gibt, die uns Motorradfahrer massiv betreffen können.

„Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ werden neue Regelungen zur Erlassung von Rechtsverordnungen festgelegt. Hier der Link zum Entwurf!

Im ersten Augenblick scheint es sich um eine Vereinfachung der Möglichkeit für Streckensperrungen (für alle Fahrzeuge) zu handeln. Desweiteren wird in den Datenschutz eingegriffen. Evtl. öffnet diese Gesetzesänderung auch Streckensperrungen aufgrund von Lärmbeschwerden der Anwohner einfacher die Türen.

Bevor wir aber jetzt ein Fass aufmachen, werden wir uns mit unserem Anwalt am Dienstag beraten. Dieses Juristendeutsch ist sehr speziell und muss immer auch interpretiert werden, und bevor wir etwas Falsches aussagen und falsche Infos rausgeben, werden wir uns informieren.